Gerichtsverfassungsgesetz
8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
1. | (weggefallen), | |
2. | bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), | |
3. | bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, | |
4. | bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches), | |
5. | bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches, | |
6. | bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | |
7. | bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und | |
8. | bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. |
(2) 1Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
1. | bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt, | ||
2. | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt, | ||
3. | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, | ||
a) | den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, | ||
b) | Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, | ||
c) | die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder | ||
d) | den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen, | ||
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt, | |||
4. | bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen | ||
a) | geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder | ||
b) | bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, | ||
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. |
2Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. 3Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
(3) 1In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. 2Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
(4) 1Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. 2Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.
(5) 1Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. 2Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages | 12.06.2015 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 | |
01.07.2005 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) | 24.06.2005 | |
28.12.2003 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze | 22.12.2003 | |
30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 | |
03.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes | 26.07.2002 | |
30.06.2002 | Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches | 26.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 120 GVG
372 Entscheidungen zu § 120 GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit ...
- BGH, 19.10.2023 - StB 63/23
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung ...
- BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- BGH, 10.01.2023 - AK 49/22
Versuchter Mord (niedrige Beweggründe: Reichsbürgerideologie; Heimtücke: ...
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- BGH, 15.01.2020 - AK 62/19
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts eines aus ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.08.2019 - StB 21/19
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu ...
- OLG Frankfurt, 29.07.2020 - 2 StE 1/20
Kein Einsichtsrecht für Parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Akten eines ...
- BGH, 22.08.2019 - StB 21/19
- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach ...
§ 120 GVG in Nachschlagewerken
- § 120 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
- Evokation
- Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- Politische Straftat
Querverweise
Auf § 120 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 102 (Zuständigkeit)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 121 (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate)
- Verteidigung
- § 138b (Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 310 (Weitere Beschwerde)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 49 (Besondere Mittel der Datenerhebung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9
Redaktionelle Querverweise zu § 120 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 135
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 120 I Nr. 8)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 1 (Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes) (zu §§ 120 ff)
- Gerichtsstand
- §§ 7 ff. (Gerichtsstand des Tatortes) (zu § 120 V 1)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 304 IV 2 (Zulässigkeit)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 452 S. 1 (Begnadigungsrecht)
- Grundgesetz (GG)
- X. Das Finanzwesen
- Art. 104a