Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
§ 120a

(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 120a GVG

Querverweise

Auf § 120a GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 81a (Verfahren und Entscheidung)

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