Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
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Textdarstellung

  

§ 120b

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Achtundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014 (BGBl. I S. 410), in Kraft getreten am 01.09.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung23.04.2014BGBl. I S. 410

Rechtsprechung zu § 120b GVG

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Querverweise

Auf § 120b GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 121 (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 169 (Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes)
          § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
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