Gerichtsverfassungsgesetz

   8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122)   
§ 121

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung oder
3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 121 GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, klarstellender Gesetzgebungsakt, 21.3.03 (BGHSt 46, 17)
    § 121 II GVG, auch eine nachträgliche Klarstellung durch den Gesetzgeber (in der Gesetzesbegründung, ohne rechtliche Rückwirkung) kann eine frühere Entscheidung hinfällig machen und somit die Vorlagepflicht entfallen lassen

  • BGH, österreichisches Auslieferungsersuchen, 6.6.02 
    § 1 EuGHG, Art. 62 SDÜ, § 42 IRG, eine Vorlagepflicht zum EuGH, vgl. Art. 234 III EG, geht einer Pflicht zur Divergenzvorlage nach deutschem Prozeßrecht (etwa § 42 IRG, § 121 II GVG, § 28 II FGG) vor ("Rechtsprechungsmonopol" des EuGH)

  • BGH, Fall Bad Kleinen - Beschimpfung des Bundes, 18.8.00 (NStZ 2000, 643)
    § 90a I Nr. 1 StGB, Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei Tatsachenbehauptungen;
    § 121 II GVG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage (hier verneint)

  • BGH, vorläufige Festnahme für drei Stunden, 5.8.98 (BGHSt 44, 171)
    § 127 II StPO, Rechtsschutz nach § 98 II 2 StPO analog (nicht nach §§ 23 ff EGGVG) gegen erledigte nichtrichterlich angeordnete Festnahme durch die Polizei;
    § 121 II GVG, kein Vorlageverfahren, wenn die früheren abweichenden Entscheidungen durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt sind (vgl. § 31 BVerfGG)

  • BGH, EWG-Kontrollgerät, 31.1.89 (BGHSt 36, 92) 
    § 121 II GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist unzulässig, wenn die Vorlagefrage europäisches Recht betrifft, zu dessen Auslegung gem. Art. 234 EG der EuGH berufen ist (vgl. auch § 28 II FGG)

  • BGH, Lenkzeitenverordnung, 27.11.84 (BGHSt 33, 76)
    § 121 II GVG, keine Divergenzvorlage an den BGH, wenn ein OLG trotz einer entgegenstehenden früheren Entscheidung eines anderen OLG einer (zwischenzeitlichen oder noch früheren) Entscheidung des EuGH folgen will, vgl. Art. 234 EG

  • BGH, Dienstmütze, 21.1.64 (BGHSt 19, 387) 
    § 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Eigentümer abgeben will, § 263 StGB;
    § 121 II GVG, keine Vorlagepflicht, wenn die abweichende Vorentscheidung ihrerseits unter Verletzung einer Vorlagepflicht an den BGH ergangen ist und der BGH bereits im Sinne des jetzt vorlegenden Gerichts entschieden hatte

Literatur im Internet zu § 121 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 121 GVG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 121 GVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht