Gerichtsverfassungsgesetz

   9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140)   
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Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.

Literatur im Internet zu § 124 GVG

Querverweise

Auf § 124 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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