Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(2) Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.
(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.
Rechtsprechung zu § 138 GVG
- 4 Entscheidungen zu § 138 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 138 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 138 GVG
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 81
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 30
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10
Rechtsberatung
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