Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Rechtsprechung zu § 139 GVG
41 Entscheidungen zu § 139 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 170/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 20.10.2011 - IX ZB 220/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 14.10.2011 - IX ZB 218/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 20.09.2011 - IX ZB 166/11
Verfahrensrecht - Unbegründete Erinnerung
- BGH, 30.01.2008 - II ZB 34/07
Prüfungsmaßstab bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz
- BGH, 16.05.2008 - II ZR 215/07
Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz
- BGH, 20.09.2007 - IX ZB 35/07
Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 19/05
Verfahrensrecht - Fallen Gerichtsgebühren bei BGH-Entscheidung über NZB an?
- BGH, 29.06.2011 - IX ZB 49/11
Verfahrensrecht - Unbegründete Erinnerung
Literatur im Internet zu § 139 GVG
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