Gerichtsverfassungsgesetz

   9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140)   
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(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

Rechtsprechung zu § 139 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 139 GVG

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