Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
Rechtsprechung zu § 139 GVG
43 Entscheidungen zu § 139 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.02.2012 - IX ZB 309/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 26.01.2012 - 5 StR 390/11
Erinnerung gegen den Kostenansatz (Senatsbesetzung).
- BGH, 30.01.2008 - II ZB 34/07
Prüfungsmaßstab bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz
- BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 16.05.2008 - II ZR 215/07
Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz
- BGH, 20.09.2007 - IX ZB 35/07
Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 170/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung
- BGH, 23.05.2007 - 1 StR 555/06
Erinnerung gegen den Gebührenansatz; Besetzung des Senats bei der Entscheidung ...
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 19/05
Verfahrensrecht - Fallen Gerichtsgebühren bei BGH-Entscheidung über NZB an?
- BGH, 05.04.2006 - 5 StR 569/05
Kostenerinnerung (Kostenfreiheit; Entscheidung durch den BGH durch fünf Richter).
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