Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
§ 141

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

Rechtsprechung zu § 141 GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Kokain-Bubbles II, 5.11.01 (NJW 2002, 815)
    § 141 GVG, Staatsanwaltschaft gehört trotz ihrer organischen Eingliederung in die Justiz zur Exekutive: Rechtsschutz gegen ihre Verfügungen nach Art. 19 IV GG;
    kein Rechtsschutz des Verletzten gegen Einstellung nach § 153a StPO (§ 172 II 2 StPO)

Literatur im Internet zu § 141 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 141 GVG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152 (zu §§ 141 ff)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 451 (zu §§ 141 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            §§ 36 f (Jugendstaatsanwalt) (zu §§ 141 ff)

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