Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
Rechtsprechung zu § 141 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 141 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Kokain-Bubbles II, 5.11.01 (NJW 2002, 815)
§ 141 GVG, Staatsanwaltschaft gehört trotz ihrer organischen Eingliederung in die Justiz zur Exekutive: Rechtsschutz gegen ihre Verfügungen nach Art. 19 IV GG;
kein Rechtsschutz des Verletzten gegen Einstellung nach § 153a StPO (§ 172 II 2 StPO)
Literatur im Internet zu § 141 GVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 141 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 152 (zu §§ 141 ff)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 451 (zu §§ 141 ff)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- §§ 36 f (Jugendstaatsanwalt) (zu §§ 141 ff)
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