Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
§ 141

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.

Rechtsprechung zu § 141 GVG

13 Entscheidungen zu § 141 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 141 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 141 GVG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 152 (zu §§ 141 ff)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 451 (zu §§ 141 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            §§ 36 f (Jugendstaatsanwalt) (zu §§ 141 ff)

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