Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
| 1. | bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | |
| 2. | bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | |
| 3. | bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. |
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.
Rechtsprechung zu § 142 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 142 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 142 GVG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 142 GVG:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Die Rechtsmittel
- § 108 (Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof) (zu § 142 I Nr. 1)
- Juristenausbildungsgesetz (JAG)
- § 6 (zu § 142 III)
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