Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
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Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

Literatur im Internet zu § 144 GVG

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