Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
Rechtsprechung zu § 146 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 146 GVG im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 146 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 146 GVG
- § 146 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 146 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- § 31 (Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
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