Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 148

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte.

Literatur im Internet zu § 148 GVG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 148 GVG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht