Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
§ 150

Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.

Rechtsprechung zu § 150 GVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Untergrabung SED/FDGB, 23.9.60 (BGHSt 15, 155)
    § 170 I StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht, Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung, (strittig, vgl. § 150 GVG)

Literatur im Internet zu § 150 GVG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 150 GVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht