Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
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Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.

Rechtsprechung zu § 150 GVG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Untergrabung SED/FDGB, 23.9.60 (BGHSt 15, 155)
    § 170 I StPO, Legalitätsgrundsatz, Anklagepflicht, Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung, (strittig, vgl. § 150 GVG)

Literatur im Internet zu § 150 GVG

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