Gerichtsverfassungsgesetz
| 10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152) |
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 152 GVG
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Literatur im Internet zu § 152 GVG
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Querverweise
Auf § 152 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 53 (Aufgaben der Polizei)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 114 I (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161 I 2 (zu § 152 I)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- § 19 I 2
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- § 12b
- Abgabenordnung (AO)
- § 404
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