Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 152

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 152 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 152 GVG

Querverweise

Auf § 152 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
Redaktionelle Querverweise zu § 152 GVG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 114 I (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
      § 19 I 2
    Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
      § 12b
    Polizeigesetz (PolG)
      Die Organisation der Polizei
        Der Polizeivollzugsdienst
          Aufbau
            § 73 II (Fachaufsicht)
        Besondere Vollzugsbedienstete
          § 81 (Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft)

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