Gerichtsverfassungsgesetz

   10. Titel - Staatsanwaltschaft (§§ 141 - 152)   
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Textdarstellung

  

§ 152

(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. 2Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198

Rechtsprechung zu § 152 GVG

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Querverweise

Auf § 152 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81a (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
          § 81c (Untersuchung anderer Personen)
          § 81f (Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung)
          § 81g (DNA-Identitätsfeststellung)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 95a (Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot)
          § 98 (Verfahren bei der Beschlagnahme)
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
          § 100j (Bestandsdatenauskunft)
          § 105 (Verfahren bei der Durchsuchung)
          § 110 (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien)
          § 111 (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
          § 111j (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
          § 111k (Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
          § 111m (Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände)
          § 111p (Notveräußerung)
        Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
          § 131 (Ausschreibung zur Festnahme)
          § 131c (Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen)
          § 132 (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163d (Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen)
          § 163f (Längerfristige Observation)
          § 163g (Automatische Kennzeichenerfassung)

Redaktionelle Querverweise zu § 152 GVG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 114 I (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161 I 2 (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft) (zu § 152 I)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
          § 19 I 2 (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 73 II (Protokollierungspflicht)
            § 81 (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Ermittlungsverfahren
            IV. Steuer- und Zollfahndung
              § 404 (Steuer- und Zollfahndung)
Was ist das?

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