Gerichtsverfassungsgesetz

   12. Titel - Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte (§§ 154 - 155)   
§ 154

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 154 GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gerichtsvollzieher als Sequester, 9.11.00 (BGHZ 146, 17)
    Art. 34 GG, § 839 BGB, § 154 GVG, ein Gerichtsvollzieher ist kein nach schleswig-holsteinischem Recht als Gebührenbeamter selbst haftender Beamter

Literatur im Internet zu § 154 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 154 GVG:

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