Gerichtsverfassungsgesetz
| 12. Titel - Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte (§§ 154 - 155) |
Rechtsprechung zu § 154 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 154 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Gerichtsvollzieher als Sequester, 9.11.00 (BGHZ 146, 17)
Art. 34 GG, § 839 BGB, § 154 GVG, ein Gerichtsvollzieher ist kein nach schleswig-holsteinischem Recht als Gebührenbeamter selbst haftender Beamter
Literatur im Internet zu § 154 GVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 154 GVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 753 ff (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher) (zu §§ 154 f)
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