Gerichtsverfassungsgesetz
13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) 1Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. 2Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. 3Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Rechtsprechung zu § 159 GVG
131 Entscheidungen zu § 159 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19
Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ...
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
- OLG Frankfurt, 07.11.2003 - 3 Ws 1250/03
Zuständigkeit bei der Rechtshilfe: Entscheidung des Streits über die örtliche ...
- LAG Nürnberg, 21.07.2021 - 3 Ta 49/21
Rechtshilfebeschwerde
- OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 1 (F) Sa 15/13
Rechtshilfeersuchen im Verfahren auf Genehmigung der vorläufigen ...
- OLG Bremen, 07.06.2023 - 4 AR 4/23
- OLG Celle, 29.05.2008 - 2 Ws 171/08
Übertragbarkeit der Durchführung der Besuchsüberwachung von ...
- BGH, 29.02.2012 - 2 ARs 19/12
Unzulässiger Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung
- KG, 05.08.2020 - 5 Ws 114/20
Beschwerdeentscheidung durch ein sachlich unzuständiges Gericht
- OLG Stuttgart, 25.10.2001 - 8 AR 21/01
Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens eines Rechtspflegers an ...
Querverweise
Auf § 159 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 5