Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Rechtsprechung zu § 159 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 159 GVG im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 159 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 159 GVG
Querverweise
Auf § 159 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Gerichtsbarkeit und Richteramt
- § 5
Rechtsberatung
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