Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
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Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.

Literatur im Internet zu § 161 GVG

Querverweise

Auf § 161 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 161 GVG:
    GVG
      Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte

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