Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
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Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.

Rechtsprechung zu § 162 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 162 GVG

Querverweise

Auf § 162 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 162 GVG:

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