Gerichtsverfassungsgesetz
13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
Rechtsprechung zu § 163 GVG
6 Entscheidungen zu § 163 GVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.05.2005 - 3 A 3.04
Verwaltungsvertrag; Schriftform; Jugendstrafrecht; Strafvollstreckung; Maßregeln ...
- BVerwG, 24.04.1991 - 7 A 7.90
Strafgerichtliche Anordnung - Psychiatrisches Krankenhaus - Entziehungsanstalt - ...
- BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen ...
- AGH Brandenburg, 01.12.1997 - AGH 3/97
- VG Aachen, 10.02.2005 - 6 L 825/04
Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung von Bargeld ; Abschluss des ...
- VG Aachen, 15.02.2007 - 6 K 1757/05
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung