Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
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Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.

Rechtsprechung zu § 163 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 163 GVG

Querverweise

Auf § 163 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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