Gerichtsverfassungsgesetz
| 13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.
Rechtsprechung zu § 163 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 163 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 163 GVG
Querverweise
Auf § 163 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 163 GVG bei

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