Gerichtsverfassungsgesetz

   13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168)   
§ 167

(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.

(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.

Literatur im Internet zu § 167 GVG

Querverweise

Auf § 167 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 167 GVG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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