Gerichtsverfassungsgesetz

   1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 17

(1) 1Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. 2Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) 1Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 2Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 17 GVG

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Querverweise

Auf § 17 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 83 [Perpetuatio fori, Kognitionspflicht, Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit]

Redaktionelle Querverweise zu § 17 GVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 III (Rechtshängigkeit) (zu § 17 I)
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