Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

Rechtsprechung zu § 171a GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 171a GVG

Querverweise

Auf § 171a GVG verweisen folgende Vorschriften:

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