Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 171b GVG
89 Entscheidungen zu § 171b GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.08.1999 - 1 StR 410/99
Ausschluß der Öffentlichkeit; Aufklärungsrüge; Unanfechtbarkeit gemäß § ...
- BGH, 23.02.1989 - 4 StR 29/89
- BGH, 10.10.2000 - 1 StR 383/00
Zeugenvernehmung; Ausschluß der Öffentlichkeit; Audiovisuelle Vernehmung; ...
- BGH, 19.03.1992 - 4 StR 73/92
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung; Abgrenzung ...
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines ...
- BGH, 11.04.1989 - 1 StR 782/88
- BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07
Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; ...
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer ...
- BGH, 10.10.1995 - 3 StR 467/95
- BGH, 21.04.1994 - 4 StR 182/94
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Querverweise
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- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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