Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
§ 171b

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

Rechtsprechung zu § 171b GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Vernehmung des Vergewaltigungsopfers, 10.10.00 (NStZ 2001, 261)
    § 247a StPO, Subsidiarität der Videovernehmung gegenüber Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 171b GVG) und Entfernung des Angeklagten (§ 247 StPO) ist kein Verstoß gegen Art. 6 III d MRK

Literatur im Internet zu § 171b GVG

Querverweise

Auf § 171b GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
     
      Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 171b GVG:

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