Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
| 1. | eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, | |
| 1a. | eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, | |
| 2. | ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, | |
| 3. | ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, | |
| 4. | eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird. |
Rechtsprechung zu § 172 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 172 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 172 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 172 GVG
- Geheimnisschutz im Gerichtsverfahren
von Dr. Thomas Mayen
AnwBl 2002, 495
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Querverweise
Auf § 172 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Patentgericht
- § 67 (Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 172 Nr. 1a)
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