Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
§ 172

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Rechtsprechung zu § 172 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 172 GVG

Querverweise

Auf § 172 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 67 (Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 172 GVG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 58a I Nr. 1 (zu § 172 Nr. 4)
          § 68 III (zu § 172 Nr. 1a)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 168e (zu § 172 Nr. 1a)
        Hauptverhandlung
          § 241a (zu § 172 Nr. 4)
          § 247 I 2 (zu § 172 Nr. 4)

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