Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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Textdarstellung

  

§ 172

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280

Rechtsprechung zu § 172 GVG

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Querverweise

Auf § 172 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 67 (Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406i (Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)

Redaktionelle Querverweise zu § 172 GVG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 58a I Nr. 1 (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton) (zu § 172 Nr. 4)
          § 68 III (Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz) (zu § 172 Nr. 1a)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 168e (Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten) (zu § 172 Nr. 1a)
        Hauptverhandlung
          § 241a (Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden) (zu § 172 Nr. 4)
          § 247 I 2 (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen) (zu § 172 Nr. 4)
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