Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 173 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 173 GVG

Querverweise

Auf § 173 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 67 (Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung)

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