Gerichtsverfassungsgesetz
| 14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183) |
(1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
(3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 174 GVG
- 9 Entscheidungen zu § 174 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 174 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 174 GVG
- Geheimnisschutz im Gerichtsverfahren
von Dr. Thomas Mayen
AnwBl 2002, 495
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Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Patentgericht
- § 67 (Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung)
- Patentgesetz (PatG)
- Patentgericht
- § 69
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 52 (Öffentlichkeit)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 48 I Nr. 2 (Öffentliche Reden) (zu § 174 II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 353d Nr. 1, 2 (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen)
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