Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
§ 177

Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

Rechtsprechung zu § 177 GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Dame mit Schlapphut, 13.5.82 (NStZ 1982, 389)
    §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der Hauptverhandlung durch einen Zuhörer stellt keine Störung dar und rechtfertigt keine Verweisung aus dem Sitzungssaal

Literatur im Internet zu § 177 GVG

Querverweise

Auf § 177 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              § 51 (Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten)
Redaktionelle Querverweise zu § 177 GVG:

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