Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rechtsprechung zu § 17b GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 68 Entscheidungen zu § 17b GVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17b GVG
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Querverweise
Auf § 17b GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 83
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 70
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a I 3 (Kostentragungspflicht) (zu § 17b II)
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