Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rechtsprechung zu § 17b GVG
584 Entscheidungen zu § 17b GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 16/05
Bindungswirkung einer Verweisung in das Bußgeldverfahren (analoge Anwendung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; ...
- LAG Düsseldorf, 15.08.2006 - 16 Ta 392/06
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom ...
- OLG Hamm, 15.11.1999 - 15 W 325/99
Bindungswirkung der Verweisung eines Zivilprozesses in das Verfahren der ...
- BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Verfahrensrecht - Zuständigkeit
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1992 - 11 S 3050/91
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Verweisung bei sachlicher und örtlicher ...
- OLG Frankfurt, 18.04.2005 - 1 W 29/05
Verwaltungsrecht - Folgenbeseitigungsanspruch gegen Fischaufstiegshilfe
- BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01
Kartellverwaltungsverfahren - Zuständigkeit des Beschwerdegerichts
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Literatur im Internet zu § 17b GVG
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Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 83
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 70
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a I 3 (Kostentragungspflicht) (zu § 17b II)
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