Gerichtsverfassungsgesetz
| 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ 1 - 21) |
Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 18 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 18 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 18 GVG
Querverweise
Auf § 18 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 185 (Öffentliche Zustellung)
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