Gerichtsverfassungsgesetz

   14. Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 - 183)   
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Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.

Literatur im Internet zu § 180 GVG

Querverweise

Auf § 180 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Redaktionelle Querverweise zu § 180 GVG:

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