Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
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Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Rechtsprechung zu § 184 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 184 GVG

Querverweise

Auf § 184 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 184 GVG:
    Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
      § 10 (zu §§ 184 ff)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Gemeinsame Vorschriften
          § 93 S. 2 (Amtssprache und Gerichtssprache)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 III (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
          § 1045 (Verfahrenssprache)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
          § 1075 (Sprache eingehender Ersuchen)

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