Gerichtsverfassungsgesetz
| 15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
Rechtsprechung zu § 185 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 185 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 185 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 185 GVG
Querverweise
Auf § 185 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 14 (Verhandlungsdolmetscher)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III e (Recht auf ein faires Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 259 I
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c
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