Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
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(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

Rechtsprechung zu § 185 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 185 GVG

Querverweise

Auf § 185 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 185 GVG:

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