Gerichtsverfassungsgesetz
| 15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Rechtsprechung zu § 186 GVG
- 2 Entscheidungen zu § 186 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 186 GVG im Volltext bei

- BGH, hörgeschädigter und geistig retardierter Zeuge, 24.4.97 (BGHSt 43, 63)
- BGH, Kopfnicken des taubstummen Angeklagten, 21.12.59 (BGHSt 13, 366)
§ 186 GVG aF schließt Verständigung durch Gesten nicht aus (vgl. die Neuregelung zum 1.8.02)
Literatur im Internet zu § 186 GVG
Querverweise
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 259
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 14 (Verhandlungsdolmetscher)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 259 II
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c
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