Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
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Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.

Literatur im Internet zu § 188 GVG

Querverweise

Auf § 188 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 188 GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 481 (Eidesleistung; Eidesformel)

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