Gerichtsverfassungsgesetz

   15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a)   
§ 189

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:

    daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.

Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

Rechtsprechung zu § 189 GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher, 2.9.87 (NStZ 1987, 568)
    § 189 GVG, Voraussetzungen, unter denen eine unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils führt, § 337 StPO

  • BGH, Vergessener Dolmetschereid, 17.9.82 (NStZ 1982, 517)
    § 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Protokoll nicht hervorgeht, daß der Dolmetscher vereidigt wurde oder sich auf einen allgemeinen Eid berufen hat;
    § 274 StPO, unwiderlegbare Vermutung bei Schweigen des Protokolls

Literatur im Internet zu § 189 GVG

Querverweise

Auf § 189 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 189 GVG:

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