Gerichtsverfassungsgesetz
| 15. Titel - Gerichtssprache (§§ 184 - 191a) |
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
- daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
Rechtsprechung zu § 189 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 189 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 189 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher, 2.9.87 (NStZ 1987, 568)
§ 189 GVG, Voraussetzungen, unter denen eine unterbliebene Vereidigung des Dolmetschers ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Urteils führt, § 337 StPO
- BGH, Vergessener Dolmetschereid, 17.9.82 (NStZ 1982, 517)
§ 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Protokoll nicht hervorgeht, daß der Dolmetscher vereidigt wurde oder sich auf einen allgemeinen Eid berufen hat;
§ 274 StPO, unwiderlegbare Vermutung bei Schweigen des Protokolls
Literatur im Internet zu § 189 GVG
- § 189 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eid - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 189 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 22 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 14 (Verhandlungsdolmetscher)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Niederschrift
- § 16 III 3 (Übersetzung der Niederschrift) (zu § 189 II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 154 (Meineid)
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