Gerichtsverfassungsgesetz

   16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)   
§ 192

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 192 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 192 GVG

Querverweise

Auf § 192 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Schöffengerichte
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
        Rechtsbeschwerde
          § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 192 GVG:
    GVG
      Schöffengerichte
        § 30 I (zu § 192 III)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          § 16 II (Zusammensetzung)
        Landesarbeitsgerichte
          § 35 II (Zusammensetzung, Bildung von Kammern)
        Bundesarbeitsgericht
          § 41 II (Zusammensetzung, Senate)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 33b (Besetzung der Jugendkammer)

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