Gerichtsverfassungsgesetz
| 16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197) |
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 192 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 192 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 192 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 192 GVG
- § 192 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ergänzungsrichter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 192 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 61
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Schlussvorschriften
- § 488 III (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden) (zu §§ 192 ff)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 17 (zu §§ 192 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 547 Nr. 1 (Absolute Revisionsgründe)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (zu §§ 192 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 1
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
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