Gerichtsverfassungsgesetz

   16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)   
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§ 192

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 192 GVG

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Querverweise

Auf § 192 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
        Rechtsbeschwerde
          § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)

Redaktionelle Querverweise zu § 192 GVG:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          § 16 II (Zusammensetzung)
        Landesarbeitsgerichte
          § 35 II (Zusammensetzung, Bildung von Kammern)
        Bundesarbeitsgericht
          § 41 II (Zusammensetzung, Senate)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 226 (Ununterbrochene Gegenwart)
          § 261 (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) (zu § 192 II)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 338 Nr. 1 (Absolute Revisionsgründe)
Was ist das?

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