Gerichtsverfassungsgesetz

   16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197)   
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Textdarstellung

  

§ 195

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

Rechtsprechung zu § 195 GVG

13 Entscheidungen zu § 195 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 195 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
        Rechtsbeschwerde
          § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)

Redaktionelle Querverweise zu § 195 GVG:

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