Gerichtsverfassungsgesetz
| 17. Titel - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 - 201) |
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.
(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.
Rechtsprechung zu § 199 GVG
62 Entscheidungen zu § 199 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 26.04.2013 - 11 EK 12/13
- BGH, 05.12.2012 - 1 StR 531/12
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Amtshaftung: Alleinige überlange Dauer eines Strafverfahrens als Verletzung des ...
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Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Kompensation durch bloße Feststellung; Recht ...
- OLG Frankfurt, 07.11.2012 - 4 EntV 4/12
Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer nach ...
- OLG Celle, 24.10.2012 - 23 SchH 10/12
- OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 3 Ws 245/13
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Literatur im Internet zu § 199 GVG
- Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
StRR 2012, 4
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