Gerichtsverfassungsgesetz

   2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j)   
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(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

Rechtsprechung zu § 21a GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 21a GVG

Querverweise

Auf § 21a GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
     
      Amtsgerichte
Redaktionelle Querverweise zu § 21a GVG:

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