Gerichtsverfassungsgesetz
| 2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
| 1. | bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, | |
| 2. | bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, | |
| 3. | bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, | |
| 4. | bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, | |
| 5. | bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. |
Rechtsprechung zu § 21a GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 21a GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 21a GVG
- § 21a GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 21a GVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 21a GVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6a (Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung) (zu §§ 21a ff)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Gerichte
- § 4 S. 1 (zu §§ 21a ff)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 21a GVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?