Gerichtsverfassungsgesetz

   2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j)   
§ 21e

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Rechtsprechung zu § 21e GVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Verweisung durch die Berufungskammer, 5.10.99 (NJW 2000, 80)
    § 36 III ZPO, Divergenzvorlage nur zulässig, wenn das OLG zutreffend von der Anwendbarkeit des § 36 I ZPO ausgegangen ist (Hinweis: nach der Grundsatzentscheidung «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar» wäre der BGH hier von vornherein nicht zuständig gewesen);
    Unanwendbarkeit von § 36 I Nr. 6 ZPO auf Kompetenzkonflikt zwischen Berufungs- und erstinstanzlicher Kammern des gleichen Gerichts: dieser ist im Wege der Geschäftsverteilung (§ 21e GVG) und ggf. im Rechtsmittelweg zu lösen;
    zur (vom BGH verneinten) Frage der analogen Anwendung von § 506 ZPO in der Berufungsinstanz

Literatur im Internet zu § 21e GVG

Querverweise

Auf § 21e GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
     
      Amtsgerichte
Redaktionelle Querverweise zu § 21e GVG:

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