Gerichtsverfassungsgesetz

   2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j)   

§ 21h

Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.

Rechtsprechung zu § 21h GVG

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Literatur im Internet zu § 21h GVG

Querverweise

Auf § 21h GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
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