Gerichtsverfassungsgesetz
2. Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a - 21j) |
(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. 4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Rechtsprechung zu § 21i GVG
25 Entscheidungen zu § 21i GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19
Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos
- OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20 Corona
Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie
- OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
Beurteilungsklage einer Richterin; Rechtsschutzbedürfnis nach Beförderung; ...
- OLG Brandenburg, 27.08.2018 - 1 U 18/11
Haftung des Sparkassenvorstands für pflichtwidrige Kreditvergabe: ...
- OLG Hamm, 17.10.2018 - 2 UF 70/18
Entscheidung über eine Besetzungsrüge hinsichtlich des Familiensenats eines ...
- BVerfG, 16.10.1981 - 2 BvR 344/81
Verfassungsrechtliche Prüfung der Verhaftungsaktion in Zusammenhang mit dem ...
- OLG Hamm, 25.10.1979 - 2 Ss 1710/79
- BVerwG, 09.08.2010 - 2 B 36.10
Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das ...
- BVerwG, 04.07.1991 - 4 CB 4.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...
- BVerwG, 06.09.1985 - 6 C 12.85
Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts - ...