Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. 2Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. 3In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter der Landgerichte heranzuziehen sind. 4Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließen nach Maßgabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien der Landgerichte sowie im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. 5Kommt eine Einigung nicht zu Stande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk die Landgerichte gehören.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 22c GVG
20 Entscheidungen zu § 22c GVG in unserer Datenbank:
- VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen ...
- BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66
Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines ...
- BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69
Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf ...
- LG Arnsberg, 21.01.2015 - 2 AR 1/15
Untersuchungshaft, gemeinsamer Bereitschaftsdienst, zuständiger ...
- BGH, 04.04.1973 - RiZ(R) 1/72
Verfügung eines Amtsgerichtspräsidenten auf Grund einer in der Sache nicht ...
- OVG Brandenburg, 27.03.2000 - 2 B 57/00
Bestimmungsrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgerichtliches Verfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00
Rechtmäßigkeit der Aufstellung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans ; ...
- VG Potsdam, 13.02.2000 - 4 L 4/00
- BayObLG, 29.10.2002 - 4St RR 104/02
Gefahr im Verzug bei gebotener Wohnungsdurchsuchung
- BGH, 14.10.1959 - 2 StR 349/59
Querverweise
Auf § 22c GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 1. Abschnitt - Gerichte
- § 4 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)