Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
§ 23

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Rechtsprechung zu § 23 GVG

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Literatur im Internet zu § 23 GVG

Querverweise

Auf § 23 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 23 GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 1 (Sachliche Zuständigkeit)
            § 2 (Bedeutung des Wertes)
          Gerichtsstand
            § 29a (Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) (zu § 23 Nr. 2 a))
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 281 (Verweisung bei Unzuständigkeit)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495 (Anzuwendende Vorschriften)
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)

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