Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
| 1. | Familiensachen; | |
| 2. | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. |
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
| 1. | Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | |
| 2. | Nachlass- und Teilungssachen, | |
| 3. | Registersachen, | |
| 4. | unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 5. | die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 6. | Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | |
| 7. | Aufgebotsverfahren, | |
| 8. | Grundbuchsachen, | |
| 9. | Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | |
| 10. | Schiffsregistersachen sowie | |
| 11. | sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. |
Rechtsprechung zu § 23a GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 23a GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 23a GVG
- § 23a GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23a GVG:
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- §§ 1 ff (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen) (zu § 23a Nr. 7)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 40 II Nr. 1 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
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