Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.
Rechtsprechung zu § 23b GVG
373 Entscheidungen zu § 23b GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 19.08.2009 - 9 W 257/09
Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag auf Herausgabe eines Pkw
- OLG Saarbrücken, 26.02.2009 - 9 WF 23/09
Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts für Beschwerden gegen ...
- OLG Nürnberg, 28.12.2011 - 12 W 2359/11
Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen: Sachliche Zuständigkeit für sonstige ...
- OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 1 UFH 3/00
Zuständigkeit bei Hausratsteilung türkischer Eheleute
- OLG Frankfurt, 14.03.1988 - 1 UFH 4/88
EGBGB Art. 17 Abs. 1; GVG § 23b Abs. 1; HausratsVO § 13; ZPO § ...
- BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79
GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
- OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 1 UFH 4/03
GewaltschutzG; Zuständigkeit; Familiengericht; Zivilabteilung
- BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
Zuständigkeit in Familiensachen
- OLG Hamm, 22.06.2006 - 2 Sbd FamS Zust 7/06
Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach den §§ 1 , ...
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Literatur im Internet zu § 23b GVG
- § 23b GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- §§ 1 ff (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen) (zu § 23b I Nr. 8a)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 64b (zu § 23b I Nr. 8a)