Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
§ 23c

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

Rechtsprechung zu § 23c GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23c GVG

Querverweise

Auf § 23c GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 23c GVG:

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