Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.
(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.
Rechtsprechung zu § 23c GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 23c GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 23c GVG
- § 23c GVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsgericht - § 23c GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 23c GVG verweisen folgende Vorschriften:
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