Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
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§ 24

(1) 1In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

2Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014 (BGBl. I S. 410), in Kraft getreten am 01.09.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2014
Änderung
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Änderung
Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung23.04.2014BGBl. I S. 410
01.09.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)26.06.2013BGBl. I S. 1805
01.09.2004Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)24.06.2004BGBl. I S. 1354
29.07.2004Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung23.07.2004BGBl. I S. 1838

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Querverweise

Auf § 24 GVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 24 GVG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) (zu § 24 II)
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) (zu § 24 II)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 1 (Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes) (zu §§ 24 ff)
          § 6 (Prüfung der sachlichen Zuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
        Hauptverhandlung
          § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 462a III 3 (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts) (zu § 24 II)
Was ist das?

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