Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
| 1. | die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, | |
| 2. | im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder | |
| 3. | die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Hinweis der Redaktion:Beachte zur Änderung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum 1.9.2004 die Übergangsbestimmung in § 10 Abs. 2 EGStPO.
Rechtsprechung zu § 24 GVG
347 Entscheidungen zu § 24 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00
Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat ...
- BGH, 19.02.2009 - 3 StR 439/08
Willkürfreie Entscheidung über die Übernahme einer Sache (Vorlage zur Übernahme ...
- OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05
Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer ...
- KG, 27.09.2004 - 5 Ws 255/04
Strafverfahren wegen progressiver Kundenwerbung: Vorliegen tatbestandlicher ...
- OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09
Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung
- BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96
Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11
Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer ...
- LG Hechingen, 28.11.2005 - 1 AR 31/05
Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts ...
- OLG Köln, 31.03.2012 - 2 Ws 235/12
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Literatur im Internet zu § 24 GVG
- Zur Kollision von Zuständigkeitskumulation und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
von Privatdozent Dr. Thomas Rotsch, Kiel/Augsburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 17
über www.zis-online.com - Bewegliche Zuständigkeit versus gesetzlicher Richter
von RAin Dr. Wiebke Arnold, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 92 - 100
über www.zis-online.com - § 24 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtsgericht
Strafbann - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 I (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a III 3 (zu § 24 II)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)