Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   

§ 24

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

 

Hinweis der Redaktion:

Beachte zur Änderung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum 1.9.2004 die Übergangsbestimmung in § 10 Abs. 2 EGStPO.

Rechtsprechung zu § 24 GVG

347 Entscheidungen zu § 24 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 347 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu § 24 GVG

Querverweise

Auf § 24 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Amtsgerichte
     
      Landgerichte
Redaktionelle Querverweise zu § 24 GVG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) (zu § 24 II)
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) (zu § 24 II)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 1 (zu §§ 24 ff)
          § 6
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Hauptverhandlung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 462a III 3 (zu § 24 II)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht