Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
| 1. | die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, | |
| 2. | im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder | |
| 3. | die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Hinweis der Redaktion:Beachte zur Änderung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum 1.9.2004 die Übergangsbestimmung in § 10 Abs. 2 EGStPO.
Rechtsprechung zu § 24 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 24 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 24 GVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Pfarrer auf dem Lande, 10.5.01 (NJW 2001, 2984)
§ 24 I Nr. 3 GVG, zur "besonderen Bedeutung des Falles" (hier: kein Instrument, um dem Opfer einer Sexualtat eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen), §§ 6, 209 I StPO;
Ausnahme von §§ 210, 269, 336 S. 2 StPO bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) durch Zuständigkeitsentscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen
Literatur im Internet zu § 24 GVG
- Zur Kollision von Zuständigkeitskumulation und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
von Privatdozent Dr. Thomas Rotsch, Kiel/Augsburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 17
über www.zis-online.com - Bewegliche Zuständigkeit versus gesetzlicher Richter
von RAin Dr. Wiebke Arnold, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 92 - 100
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 24 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 I (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a III 3 (zu § 24 II)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
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