Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 25

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Rechtsprechung zu § 25 GVG

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Querverweise

Auf § 25 GVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 25 GVG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          §§ 374 ff. (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 25 Nr. 1)
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