Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
Rechtsprechung zu § 25 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 25 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 25 GVG im Volltext bei

- BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist
Literatur im Internet zu § 25 GVG
- Zur Kollision von Zuständigkeitskumulation und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
von Privatdozent Dr. Thomas Rotsch, Kiel/Augsburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 17
über www.zis-online.com - Bewegliche Zuständigkeit versus gesetzlicher Richter
von RAin Dr. Wiebke Arnold, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 92 - 100
über www.zis-online.com - § 25 GVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtsgericht
Strafrichter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 25 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- §§ 374 ff (zu § 25 Nr. 1)
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