Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
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(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.

Rechtsprechung zu § 26 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 GVG

Querverweise

Auf § 26 GVG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 26 GVG:
    GVG
      Gerichtsbarkeit
     
      Amtsgerichte
     
      Schöffengerichte
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
            §§ 33 ff (Jugendgerichte)
          Zuständigkeit
            §§ 39 ff (Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters)

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