Gerichtsverfassungsgesetz
| 3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
Rechtsprechung zu § 26 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 26 GVG im Volltext bei

- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 26 GVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 26 GVG
- Bewegliche Zuständigkeit versus gesetzlicher Richter
von RAin Dr. Wiebke Arnold, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 92 - 100
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Querverweise
Auf § 26 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a
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